Seit Dezember 2021 ist die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Sie bringt einige Veränderungen bei der Umlage von Kabelanschlusskosten mit sich. In Zukunft dürfen die Gebühren für einen Kabelsammelanschluss, nicht mehr ohne Weiteres im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden.
Eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2024 gibt Ihnen als Vermieter jedoch ausreichend Zeit, notwendige Schritte einzuleiten und sich auf die Veränderungen einzustellen.
Profitieren Ihre Mieter von einer größeren Freiheit bei der Wahl des TV-Anbieters, müssen Sie keine Kosten mehr für eine Leistung in Rechnung stellen, die heute von vielen Mietern nicht mehr in Anspruch genommen wird.