Nur aus einem wichtigen Grund, konnte in der Vergangenheit der WEG-Verwalter vorzeitig abberufen werden.
Das ist nun nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht mehr erforderlich.
Die Abwahl kann nun „jederzeit“ erfolgen. Somit kann der Verwalter zu jedem Zeitpunkt und ohne etwaige Gründe durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgewählt werden.
Eine Abmahnung des Verwalters, welche früher unter bestimmten Voraussetzungen vor einer Abberufung aus wichtigem Grund notwendig war, ist nun nicht mehr notwendig.
Diese Regelung gilt auch für Verwalterverträge die vor dem 01.12.2020 geschlossen wurden.
Abweichungen sind nicht zulässig (§ 26 Abs.5 WEG)
Ein Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung.